Bildungseinrichtung im Sinne des § 70 Abs. 1 NAG. 

Die LIK Akademie für Foto und Design GmbH ist eine zertifizierte Bildungseinrichtung im Sinne des § 70 Abs. 1 NAG. 

Das bedeutet Studierende aus Drittländern können einen Antrag stellen auf ein Studentenvisum beim Besuch einer Ausbildung an der LIK Akademie für Foto und Design!

Ein weiterer Meilenstein in der Firmengeschichte!

Details zum NAG finden Sie hier: https://www.bmi.gv.at/312/start.aspx

Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 70, Fassung vom 12.04.2023

Zertifizierung von Einrichtungen

Zertifizierte Bildungseinrichtung

§ 70.Paragraph 70,

(1)Absatz eins Der Bundesminister für Inneres hat Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen, und es sich dabei nicht um Bildungseinrichtungen handelt, denen das Recht zur Schulführung gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Privatschulgesetz oder das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 16 Abs. 1 Privatschulgesetz innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.Der Bundesminister für Inneres hat Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen, und es sich dabei nicht um Bildungseinrichtungen handelt, denen das Recht zur Schulführung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 Privatschulgesetz oder das Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Privatschulgesetz innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde. Zertifizierte Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.

The LIK Akademie für Foto und Design GmbH is a certified educational institution within the meaning of § 70 para. 1 NAG.

This means that students from third countries can apply for a student visa when attending a training programme at the LIK Akademie für Foto und Design!

Another milestone in the company's history!

Details on the NAG can be found here: https://www.bmi.gv.at/312/start.aspx

Federal law consolidated: Settlement and Residence Act § 70, version from 12.04.2023

Certification of institutions

Certified educational institution

§ Section 70 Paragraph 70,

(1)Paragraph one The Federal Minister of the Interior shall issue a certificate with a period of validity of five years to educational institutions upon reasoned application, if they fulfil the tasks and the nature of a school within the meaning of § 2 para. 1 of the School Organisation Act, Federal Law Gazette No. 242/1962, and the tasks correspond to the type and scope of their existence, and they are not educational institutions from which the right to run a school pursuant to § 8 para. 2 or 3 of the Private Schools Act or the public right pursuant to § 16 para. 1 of the Private Schools Act has been withdrawn within the last five years. Certified educational institutions must be published at least once a year in an appropriate manner, in particular on the Internet. educational institutions that are run by legal entities within the meaning of § 1 Para. 1 of the Public